Reden

Donnerstag, 8. Mai 2008

Berufsbegleitende Vorbereitung für die notarielle Fachprüfung ohne Auszeit unerlässlich

Rede zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat

Ausgangspunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004. Darin hatte das Gericht die bisherige zu § 6 Abs. 2 u. 3 Bundesnotarordnung entwickelte Verwaltungspraxis gerügt. Hauptkritikpunkt: das Auswahlsystem werde dem Prinzip der Bestenauslese nicht ausreichend gerecht, deshalb sei es zumindest teilweise verfassungswidrig.

Notare sind für eine verlässliche und funktionstüchtige Rechtspflege unentbehrlich. Deshalb ist das Eintreten des höchsten deutschen Gerichts für die Bestenauslese im Rahmen der Notarauswahl richtig und konsequent. Über die Verwaltungsvorschriften der Länder ist ein verfassungskonformes Auswahlsystem nicht zufriedenstellend zu regeln. Mit dem Bundesrat bin ich deshalb der Ansicht, dass aufgrund des erwähnten Urteils gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Durch die derzeit vorhandenen Schwächen beim Zugang zum Anwaltsnotariat kommt es erfahrungsgemäß auch immer wieder zu langwierigen Konkurrentenstreitverfahren. Dadurch können vakante Notarstellen oft längere Zeit nicht wiederbesetzt werden. Auch dieses Manko soll durch den Entwurf abgebaut werden.

Der maßgebliche Lösungsansatz des Gesetzentwurfs – eine stärkere Berücksichtigung notarspezifischer Leistungen – ist richtig. Den Rechtsanwälten, die den Wunsch nach einer Bestellung als Anwaltsnotar haben, kann dadurch der Quasi-Rückfall in studentische Zeiten, d.h. innerhalb möglichst kurzer Zeit möglichst viele Fortbildungsnachweise anzusammeln, erspart werden.

Unter dem Druck, häufig notarielle Fortbildungskurse zu besuchen, welche regelmäßig an Wochenenden stattfinden, leiden bislang wohl vor allem Frauen mit Kindern bzw. Frauen mit Kinderwunsch. Das hat jedenfalls die "Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen" des DAV in einem Memorandum ausdrücklich bemängelt. Insoweit ist zu hoffen, dass durch den Wegfall des "Zwangs zum Scheinesammeln" sowohl der niedrige Anteil von Frauen bei den Anwaltsnotaren als auch der Familienzusammenhalt erhöht werden kann.

Künftig soll es de lege ferenda neben dem Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entscheidend auf das Ergebnis einer vor einem eigenständigen Prüfungsamt abzulegenden sog. "notariellen Fachprüfung" ankommen. Auch dieses Konzept der Bestenauslese mittels einer fachspezifischen Prüfung erscheint vom Ansatz her überzeugend. Gleichwohl lässt ein Blick auf den geplanten Prüfungsaufwand und Prüfungsumfang etwas Besorgnis aufkommen. Bereits die umfangreichen Einzelbestimmungen über die notarielle Fachprüfung – §§ 7a bis 7i BNot-E – lassen bei mir die Befürchtung entstehen, dass sich die notarielle Fachprüfung in der Praxis als "Drittes Juristisches Staatsexamen" darstellen könnte. So sollen die Prüfungskandidaten ihr Wissen in allen Rechtsgebieten der notariellen Amtstätigkeit in sechs jeweils fünfstündigen Aufsichtsarbeiten sowie einer mündlichen Prüfung – bestehend aus einem Vortrag und einem Gruppenprüfungsgespräch mit drei Abschnitten – unter Beweis stellen.

Folglich werden sich die Notaraspiranten, nachdem sie bereits zwei unzweifelhaft schwierige Staatsprüfungen bestanden haben, de facto einem dritten Juristischen Staatsexamen stellen müssen. Das geht mir etwas zu weit!

Ich halte es für unerlässlich, dass die Vorbereitung für die notarielle Fachprüfung berufsbegleitend erfolgen kann und keine Auszeit erfordert. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der freiberuflich tätige Kollege schließlich nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch das Geld für die Prüfung erarbeiten muß.

Da für die Durchführung der Prüfung ein organisatorisch eigenständiges Prüfungsamt bei der Bundesnotarkammer eingerichtet werden soll und die hierfür anfallenden Kosten durch Prüfungsgebühren ausgeglichen werden sollen, könnte sich die notarielle Fachprüfung für die Prüflinge nämlich nicht nur als fachlich schwierig, sondern auch als teuer erweisen.

Neben dem zentralen Punkt der Einführung einer notariellen Fachprüfung sieht der Gesetzentwurf eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen der in § 6 Abs. 2 BNotO normierten Regelvoraussetzungen für die Bestellung vor. So soll es künftig auf eine tatsächlich ausgeübte fünfjährige Rechtsanwaltstätigkeit statt auf einen bloßen Zulassungsnachweis ankommen.

An anderen Voraussetzungen des Zugangs zum Anwaltsnotariat hält der Entwurf dagegen fest. Dies betrifft etwa den Staatsangehörigkeitsvorbehalt oder die dreijährige örtliche Wartefrist. Bei dieser Frist soll künftig nicht mehr der Amtsgerichts- sondern der Landgerichtsbezirk maßgebend sein.

Im einzelnen werden wir die Notwendigkeit einiger im Entwurf vorgesehener Änderungen des Zugangs zum Anwaltsnotariat noch im Verfahren diskutieren. So könnte etwa für den Beibehalt der örtlichen Wartefrist das Vermeiden des sog. "Ämter-Hoppings" im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten zu Felde geführt werden. Andererseits fragt es sich, ob es in Zeiten der modernen Kommunikation und der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs tatsächlich noch entscheidend auf das Vertrautsein mit den örtlichen Gegebenheiten ankommt. Hier gibt es auch bei den Verbänden und Rechtswissenschaftlern unterschiedliche Ansichten. Meiner Ansicht nach kann ebenfalls hinterfragt werden, ob die von den Kandidaten nachzuweisende notarspezifische Praxisausbildung tatsächlich 160 Stunden umfassen muß.

Nach der ersten Lesung lassen sich sicherlich noch weitere Details mit Experten aus Wissenschaft und Rechtspflege diskutieren. Ich möchte hier auf eine bedeutsame Frage eingehen, der wir deutsche Parlamentarier in der Vergangenheit vielleicht nicht immer die erforderliche Aufmerksamkeit haben zukommen lassen. Die Rede ist vom Europarecht.

Wenn bei Gesetzesberatungen im Bundestag teilweise erbittert um Details gerungen wird, soll man Brüssel oder auch Luxemburg nicht aus den Augen lassen. Das zeigt sich auch bei der Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat.

Während auf nationaler deutscher Ebene über generelle Fragen wie die Bestenauslese oder spezielle Fragen wie die örtliche Wartefrist gestritten wird, ist nach über elfjährigem Streit zwischen Kommission und Bundesregierung am 12. Februar dieses Jahres als dritte Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens eine Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik erhoben worden (Rs. C-54/08). Inhaltlich geht es um den deutschen Staatsangehörigkeitsvorbehalt des § 5 BNotO, der nach Ansicht der Kommission gegen die in den Art. 43 und 45 EGV statuierte Niederlassungsfreiheit verstößt. Sollte die Kommission mit ihrer Klage obsiegen, hätten es deutsche Notare wohl bald mit europäischer Konkurrenz wie dem solicitor und notary public Mark Kober-Smith aus Kent zu tun. Dieser hatte - einen lukrativen Markt vor Augen - das Vertragsverletzungsverfahren maßgeblich mitinitiiert.

Nun wäre die englische Konkurrenz aus meiner Sicht nicht zu fürchten. Es könnte aber zu einer Inländerdiskriminierung kommen, wenn die deutschen Notare gem. § 10a BNotO an ihren Amtsbereich gebunden wären, ihre ausländischen Kollegen dagegen nicht.

Dass mit diesem Szenario das System der Bestenauslese und das Erfordernis der örtlichen Wartefrist aus einem ganz anderen Blickwinkel zu bewerten wären, brauche ich hier wohl kaum ausführlicher erläutern.

Worum es mir letztendlich geht, ist nicht vorauseilender Gehorsam gegenüber Europa. Der EuGH muß schließlich erst noch entscheiden. Ich möchte lediglich die Sensibilität dahingehend erhöhen, dass eine wichtige und weitreichende Entscheidung in Europa zum hier maßgeblichen Thema noch aussteht.

Deshalb halte ich es für angebracht, im vorliegenden Fall der Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat die Entwicklung in Europa sehr genau zu verfolgen.

Wenig wäre damit gewonnen, ein neues System des Zugangs zum Anwaltsnotariat zu etablieren, nur um dieses dann anschließend nach dem Urteil des EuGH wieder nachbessern zu müssen.

Nach allem unterstütze ich den Gesetzentwurf grundlegend und in seinen wesentlichen Regelungen. Ich erlaube mir aber auch die Mahnung zu einem aufmerksamen Blick nach Europa zu diesem Thema.

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