Brief aus Berlin


Freitag, 11. Juni 2010

Brief aus Berlin 153

Sicherungsverwahrung: Schutz der Bürger wahren

In dieser Woche habe ich mit dem niedersächsischen Justizminister Bernd Busemann und Professor Henning Radtke (Universität Hannover) eine Pressekonferenz zum Thema Sicherungsverwahrung ausgerichtet. Anlass war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall des Sicherungsverwahrten Karl M. und mehrere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und einiger Oberlandesgerichte.

Der EGMR hatte Ende 2009 entschieden, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung nicht um eine Maßregel, sondern um eine Strafe im Sinne des Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention handelt. Als solche unterliegt sie einem Rückwirkungsverbot. Danach müssen Strafen zum Zeitpunkt der Tat gesetzlich fixiert sein.  Derzeit sind in vielen Bundesländern potentielle Straf– und Wiederholungstäter sicherungsverwahrt. Insgesamt handelt es sich dabei um einen Kreis von rund 70 Personen, von denen einige bereits, aufgrund der Entscheidung des EGMR, in die Freiheit entlassen wurden. Viele von ihnen sind nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit.  

Aus meiner Sicht, ist es moralisch nicht vertretbar, die Bevölkerung dem hohen Risiko auszusetzen, Opfer einer Straftat zu werden. Es stellt sich daher die Frage, wie die Bevölkerung wirksam vor der Entlassung nach wie vor gefährlicher Straftäter geschützt werden kann. Diese Schutzpflicht ist unser verfassungsrechtlicher Auftrag. Das Recht der Sicherungsverwahrung bedarf aus meiner Sicht einer grundlegenden Überarbeitung und Neuausrichtung. Hierauf haben wir uns bereits im Koalitionsvertrag geeinigt. Wir lassen uns dabei von dem Gedanken leiten, dass kein Täter in Freiheit kommen soll, solange er für die Allgemeinheit noch eine Gefahr darstellt.

Zu diesem Zweck schlagen wir einen Maßnahmenkatalog vor, um einen rechtlichen Flickenteppich mit unterschiedlichen Entscheidungen für vergleichbare Sachverhalte zu vermeiden. Vor allem muss das System der nachträglichen Sicherungsverwahrung grundlegend reformiert werden. Der Fall, der sich derzeit im kleinen nordrhein-westfälischen  Städtchen  Heinsberg  abspielt, verdeutlicht dieses Bedürfnis. Trotz einer unvorstellbar abscheulichen Vorgehensweise bei der Ausgangstat ist der Täter mittlerweile auf freiem Fuß. Aufgrund der negativen Prognose ist in Zukunft mit weiteren Taten zu rechnen.

Für einen frühestmöglichen Schutz sollte ferner schon im Jugendstrafrecht die Schwelle für die Verhängung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung herabsetzt werden. Insgesamt muss sich die Sicherungsverwahrung auch besser von der regulären Haft abgrenzen lassen. Die von uns vorgeschlagene "Sicherungsunterbringung" würde keine Strafe mehr im Sinne des EGMR-Urteils darstellen und daher auch nicht gegen europäisches Recht verstoßen.

Herzlichst,
Ihr Michael Grosse-Brömer, MdB

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